Überlassungsbedingungen - Hausordnung
für den „Durlacher Hof“ in Rhodt unter Rietburg

 

1.    Allgemeines

 

1.1        Der „Durlacher Hof“ ist ein Mehrzweckbau für kulturelle Veranstaltungen, Tagungen, Vorträge, Versammlungen, kirchliche Veranstaltungen, Ausstellungen/Messen und private Veranstaltungen. Er ist im Eigentum der Ortsgemeinde Rhodt unter Rietburg und wird von dieser betrieben.

 

1.2        Der Mietvertrag berechtigt den Veranstalter nur, die im Vertrag bezeichneten Räume/Einrichtungen zu den genannten Zeiten und dem vereinbarten Zweck in Anspruch zu nehmen.

 

1.3        Bei öffentlichen Veranstaltungen besteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Besucher, nicht aber zwischen der Ortsgemeinde Rhodt u.R. und dem Besucher.

 

1.4        Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nicht bzw. nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde Rhodt u.R. zulässig.

 

1.5        Rundfunk- und Fernsehübertragungen bzw. Aufzeichnungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde Rhodt u.R., ebenso gewerbsmäßige Foto-, Film-, Ton- und Videoaufnahmen. Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. kann hierfür ein Entgelt verlangen.

 

1.6        Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. ist berechtigt, zusätzlich zum Nutzungsentgelt bzw. einer darauf zu leistenden Vorauszahlung die Gestellung einer dem Gesamtrisiko angemessene Kaution zu verlangen.

 

 

2.    Rücktritt vom Vertrag

 

2.1        Der Mieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht er von diesem Recht bis zu 3 Monaten vor Beginn der Veranstaltung Gebrauch, so entstehen ihm keine Kosten, bei einem späteren Rücktritt hat er 50 % der Grundmiete zu entrichten. Hinzu kommt ein Ersatz der Kosten, die der Ortsgemeinde Rhodt u.R. bereits entstanden sind und von ihr nachgewiesen werden.

 

2.2        Für Veranstaltungen, die sich über einen Zeitraum von 2 und mehr Tagen (Veranstaltungstage) erstrecken, wird jedoch die volle Grundmiete bei Vertragsrücktritt zur Zahlung fällig.

 

2.3        Für Schadenersatzansprüche Dritter gegen die Ortsgemeinde Rhodt u.R., die aus Anlass des Rücktrittes gegen diese geltend gemacht werden, hat der Veranstalter einzustehen. Er verpflichtet sich, insoweit die Ortsgemeinde Rhodt u.R. von allen Ansprüchen freizustellen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung und –verteidigung.

 

2.4        Der Ortsgemeinde Rhodt u.R. steht nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Macht die Ortsgemeinde Rhodt u.R. von ihrem Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund Gebrauch, so stehen dem Mieter Schadenersatzansprüche nicht zu.

 

            Wichtige Gründe, vom Vertrag zurückzutreten, liegen insbesondere vor, wenn

 

a)    der Mieter trotz Abmahnung gegen Bestimmungen des Mietvertrages verstößt,

 

b)    die Kaution nicht oder nicht fristgerecht gezahlt wird sowie eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem vereinbarten Termin nachgewiesen wird,

 

c)    durch die vorgesehene Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Ortsgemeinde Rhodt u.R. und des von ihr verwalteten „Durlacher Hofes“ zu befürchten ist,

 

d)    die Ortsgemeinde Rhodt u.R. die Räume wegen unvorhergesehener Umstände oder sonstiger wichtiger Gründe für eine im öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltung benötigt,

 

e)    die Ortsgemeinde Rhodt u.R. das Mietobjekt wegen unvorhergesehener Umstände, für die sie nicht verantwortlich ist, nicht zur Verfügung stellen kann.

 

 

2.5        Der Rücktritt vom Mietvertrag ist dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen der Buchstaben c), d) und e) ist der Mieter von der Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit. In den Fällen der Buchstaben a) und b) wird die vereinbarte Grundmiete zur Zahlung fällig.

 

2.6        Tritt eine schwerwiegende Beeinträchtigung infolge unerwartet auftretender und von der Ortsgemeinde Rhodt u.R. nicht zu vertretender Mängel an Gebäude, Räume oder Errichtungen vor der Veranstaltung auf, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit. Weitergehende Ersatzansprüche gegen die Ortsgemeinde Rhodt u.R. stehen dem Mieter nicht zu.

 

 

3.    Werbung

 

3.1        Werbung, Programm- und Kartenverkauf sind Sache des Veranstalters. Der Veranstalter hat auf allen Werbedrucksachen seinen Namen und seine Anschrift bekanntzugeben.

 

3.2        Das Werbematerial ist vor der Veröffentlichung auf Verlangen der Ortsgemeinde Rhodt u.R. zur Einwilligung vorzulegen. Es kann abgelehnt werden, wenn es anstößig wirkt, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten, gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstößt.

 

3.3        Dem Mieter ist weiter bekannt, dass Wildplakatieren verboten ist.

 

 

4.    Bewirtschaftung

 

4.1        Der Getränkeverkauf erfolgt auf Rechnung des Veranstalters. Eine andere Regelung kann getroffen werden. Bei Abgabe von Speisen siehe Nr. 7.1 der Hausordnung.

 

4.2        Die Bedienung der Garderobe erfolgt durch den Veranstalter.

 

 

5.    Verantwortlicher, Aufsicht

 

5.1        Der Mieter ist der Veranstalter und als solcher für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.

 

5.2        Er hat der Ortsgemeinde Rhodt u.R. einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der vor, während und nach der Veranstaltung stets erreichbar sein muss.

 

5.3        Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. benennt ebenfalls einen jederzeit erreichbaren verantwortlichen Vertreter.

 


5.4        Der Ortsgemeinde Rhodt u.R. steht in allen Räumen das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechtes sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist. Dies entbindet den Mieter nicht von seiner Gesamtverantwortung für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung und die Sicherheit seiner Ein- und Aufbauten.

 

 

6.    Haftung

 

6.1        Die Räume und Einrichtungsgegenstände werden in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter nicht unverzüglich Mängel bei der Ortsgemeinde Rhodt u.R. geltend macht.

 

6.2        Zeigt sich im Laufe einer Veranstaltung ein Mangel der überlassenen Räume oder Einrichtungsgegenstände oder wird eine Vorkehrung zu deren Schutz gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Veranstalter der Ortsgemeinde Rhodt u.R. unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an den überlassenen Einrichtungsgegenständen anmaßt. Unterlässt der Veranstalter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

6.3        Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. wird sich bei auftretenden Mängeln an den überlassenen Räumen und Sachen unverzüglich für deren Beseitigung einsetzen und ggf. Schutzvorkehrungen treffen. Maßnahmen, die diesem Zweck dienen, hat der Veranstalter zu dulden.

 

6.4        Dem Veranstalter obliegt bezüglich der überlassenen Räume und Einrichtungsgegen-stände die Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht. Verletzt er diese Pflichten, so ist die Ortsgemeinde Rhodt u.R. berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

 

6.5        Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für jeglichen Personen- und Sachschaden, der der Ortsgemeinde Rhodt u.R. oder Dritten (z.B. Veranstaltungsbesuchern, Ausstellern usw.) aus Anlass der Veranstaltung entsteht. Er verpflichtet sich, die Ortsgemeinde Rhodt u.R. von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie aus Anlass der Veranstaltung gerichtet werden, einschl. der Kosten der Rechtsverfolgung und –verteidigung. Die Abnahme der Räume und Einrichtungsgegenstände erfolgt durch einen von der Ortsgemeinde Rhodt u.R. zu benennenden Vertreter.

 

6.6        Der Veranstalter haftet insbesondere für Unfallschutz, Sicherheit und Standfestigkeit von eingebrachten Sachen, die zusammengebaut, aufgestellt, abgehängt, angeschlossen oder verlegt werden.

 

6.7        Der Veranstalter hat bei öffentlichen Veranstaltungen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein der Ortsgemeinde Rhodt u.R. vorzulegen. Die Versicherungssumme ist nicht unter 100.000,00 EUR für Sachschäden und 500.000,00 EUR für Personenschäden und 6.000,00 EUR für Vermögensschäden zu vereinbaren. Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. kann, wenn sie ein Risiko einschätzt, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit höheren Versicherungssummen oder erweitertem Umfang verlangen.

 

6.8        Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. haftet nur für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der überlassenen Räume sowie des Inventars zurückzuführen sind.

 

6.9        Die Haftung der Ortsgemeinde Rhodt u.R. für ein Verschulden ihres Personals und der von ihr eingesetzten Hilfskräfte wird ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

 


7.         Benutzung der Küche

 

            Die Reinigung der Küche, insbesondere das Reinigen von Geschirr, Bestecken und den Küchengeräten, erfolgt durch den Mieter.

 

 

8.         Vorbereitung der Veranstaltung

 

8.1        Vorbereitungsarbeiten, wie Abladen und Anbringen von Dekoration, das Aufstellen von Gegenständen, die Durchführung von Proben sowie das Entfernen und Abtransportieren von Gegenständen müssen zeitlich festgelegt und ggf. vertraglich vereinbart sein.

 

8.2        Die vorhanden technischen Anlagen dürfen nur nach einer Einweisung eines durch die Ortsgemeinde Rhodt u.R. bestimmten Beauftragten bedient werden. Erfolgt die Bedienung während der Veranstaltung durch den Beauftragten der Ortsgemeinde Rhodt u.R., so trägt der Veranstalter die Kosten. Der selbständige Anschluss an das Stromnetz ist verboten.

 

8.3        Alle Zugänge zu den vermieteten Räumlichkeiten sind –solange sie nicht benutzt werden‑ geschlossen zu halten. Sie sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Veranstaltung zu öffnen.

 

8.4        Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. ist berechtigt, Einlasstüren zu schließen, wenn das zulässige Fassungsvermögen des Durlacher Hofes erreicht ist.

 

 

9.         Störungen

 

9.1        Im Falle der Störung der Veranstaltung, die die Ortsgemeinde Rhodt u.R. nicht zu vertreten hat, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

9.2        Störungen können z.B. sein: Ausfall von Heizung, Lüftung und Strom, Bombendrohungen, gefährliches Verhalten von Besuchern.

 

9.3        Wenn Gefahr für Personen oder Sachen besteht, ist die Ortsgemeinde Rhodt u.R. berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzubrechen. Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. wird nach Möglichkeit –wenn es die Umstände zulassen und erlauben‑ eine vorherige Abstimmung mit dem Mieter und den Sicherheitskräften von Polizei und Feuerwehr herbeiführen.

 

9.4        Kommt es zu einer Unterbrechung oder einem Abbruch, so ist der Mieter verpflichtet, bei allen Maßnahmen in der Weise mitzuwirken, dass mögliche Schäden für Sachen und Personen vermieden bzw. möglichst gering gehalten werden.

 

 

10.        Bestuhlung, Betischung, Fassungsvermögen

 

10.1      Für die Einrichtung der Räume sind nur die genehmigten Bestuhlungs- und Betischungspläne der Ortsgemeinde Rhodt u.R. maßgebend. Die Räume werden entsprechend dem jeweils vereinbarten Plan überlassen.

 

10.2      Bei Veranstaltungen im Durlacher Hof ist das maximale Fassungsvermögen auf 150 Personen (ohne Bestuhlung) festgesetzt. Dabei darf die Empore aus Sicherheitsgründen nur mit 16 Personen besetzt werden. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass alle Durchgänge, Treppen und Türen jederzeit frei sind und bleiben und nicht mehr als die zulässige Personenzahl zum Festsaal und zu der Empore eingelassen werden.

 

10.3      Die Tischnummerierung ist –soweit sie gewünscht wird‑ Sache des Vermieters (Veranstalters).

 

 


11.        Einlasskarten

 

11.1      Die Beschaffung des Kartensatzes erfolgt durch den Veranstalter.

 

11.2      Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. kann verlangen, dass Hinweise, die dem Schutz der Besucher vor Gefahren und Schäden dienen, auf die Karten gedruckt werden.

 

11.3      Nach den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes hat der Veranstalter bei der Anmeldung der Veranstaltung die Karten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben –Finanzabteilung‑ vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Sie müssen den Stempel der Verbandsgemeinde Edenkoben tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verbandsgemeinde Edenkoben als Steuerbehörde verlangen kann, dass Karten von bestimmter Größe, Farbe und Beschaffenheit oder amtlich hergestellte Karten verwendet werden.

 

11.4      Bei Veranstaltungen, die von der Zahlung der Vergnügungssteuer befreit sind, ist der Kartensatz auf Verlangen der Verbandsgemeinde Edenkoben zur Prüfung und Kennzeichnung vorzulegen.

 

11.5      Es dürfen nicht mehr Karten ausgegeben werden, als Plätze vorhanden und zugelassen sind.

 

11.6      Die Ortsgemeinde Rhodt u.R. kann Dienst- und Presseplätze beanspruchen. Diese sind im Bestuhlungsplan gekennzeichnet.

 

 

12.        Einbringen von Sachen und Geräten

 

12.1      Aufbauten, Bühnengeräte, Lautsprecheranlagen usw. müssen den geltenden technischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend konstruiert, zusammengebaut und aufgestellt werden. Der Mieter garantiert dies und anerkennt seine Verantwortlichkeit.

 

12.2      Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Decken, Wänden, Fußböden und Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet. Von der Ortsgemeinde Rhodt u.R. zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Decken, Wänden, Fußböden, Einrichtungsgegenständen und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Der Mieter kann reine Blumendekorationen durch ein Blumenhaus durchführen lassen.

 

12.3      Bei übermäßiger Beschmutzung erhebt die Ortsgemeinde Rhodt u.R. eine Schmutzzulage vom Mieter.

 

12.4      Vor dem Ein- und Aufbau von schwerem Gerät oder zu erwartenden großen Punktlasten ist die Ortsgemeinde Rhodt u.R. zu informieren und zu hören.

 

12.5      Für eingebrachte Sachen besteht kein Versicherungsschutz gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer- oder Wasserschäden.

 

12.6.     Packmaterial, Papier und andere leicht brennbare Gegenstände dürfen nicht herumliegen oder in Ständen, Gängen aufbewahrt werden.

 

12.7      An Vorhängen dürfen keine Dekorationen oder ähnliches befestigt werden.

 

 


13.        Gesetzliche Bestimmungen, Sicherheitsbestimmungen

 

13.1     Die steuerlichen, polizeilichen und sonstigen Bestimmungen sowie die behördlichen Anordnungen sind vom Veranstalter zu beachten. Die erforderlichen Genehmigungen, Bescheide usw. sind der Ortsgemeinde Rhodt u.R. auf Verlangen vorzulegen.

 

13.2     Der Veranstalter hat insbesondere das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage, der Gesundheit (Schutz gegen gesundheitsschädlichen Lärm) und das Jugendschutzgesetz zu beachten und für die Einhaltung der Polizeistunde zu sorgen. Evtl. Polizeistundenverlängerung ist vom Veranstalter zu beantragen. Anfallende Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

 

13.3    Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte, Bezirksdirektion Koblenz, Viktoriastraße 23) hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Die GEMA-Gebühren hat er unmittelbar an die GEMA zu richten.

 

13.4     Die Verwendung von offenem Feuer und Licht, das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen wie Feuerwerk und bengalisches Licht sowie der Verkauf von oder das Dekorieren mit gasgefüllten Ballons ist untersagt. Für Dekorationen dürfen nur schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Deren Abnahme muss durch die örtliche Feuerwehr erfolgen.

 

13.5     Zu- und Ausgänge, Feuermelder, Hydranten, elektrische und Fernsprechanlagen sind stets freizuhalten.

 

13.6     Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen, Waffen sowie Speisen und Getränke (z.B. Flaschen und anderen Behältnissen) durch Besucher der Veranstaltung ist untersagt. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass diese Sachen einbehalten, sorgfältig verwahrt und am Ende der Veranstaltung zurückgegeben werden.

 

14.        Ruhezeiten

 

            Ab 24.00 Uhr ist in den Räumen auf Zimmerlautstärke zu achten. Die Nachtruhe ist einzuhalten.